

Allem kann ich
widerstehen, nur der
Versuchung nicht.
Oscar Wilde
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Tätig in Strafangelegenheiten
Unsere kooperierenden Rechtsanwälte bieten
ihre umfangreiche Erfahrung und ihr
Spe-
zial-Know-How an, um strafrechtliche
Ermittlungsverfahren durch Präventivberatung zu
vermeiden
oder in Strafverfahren gemeinsam mit ihrem Mandanten strategische Lösun-
gen
zu erarbeiten.
Ein Beispiel aus der Praxis: Sie haben einen Strafbefehl bekommen -
und was nun?
Der Strafbefehl steht einem gerichtlichen Urteil gleich. Er kann ohne mündliche
Hauptver-
handlung im schriftlichen Verfahren erlassen werden allerdings nur
bei Vergehen, nicht
n Fällen schwerer Kriminalität. Wer mit dem im Strafbefehl enthaltenen
Tatvorwurf oder
der verhängten Strafe nicht einverstanden ist, kann Einspruch einlegen.
Die Frist zur Einle-
gung des Einspruchs beträgt zwei Wochen nach Zustellung. Der Einspruch
ist schriftlich
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht einzulegen, das
den Strafbefehl er-
lassen hat. Wenn frist- und formgerecht Einspruch eingelegt wird, bestimmt
das Gericht
einen Termin zur Hauptverhandlung. Dort hat der Beschuldigte Gelegenheit,
seine Einwän-
de vorzubringen und sich gegen den Vorwurf zu verteidigen. Er kann dies allein
tun oder
sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten
lassen.
Achtung: Das Ergebnis der Hauptverhandlung kann für den Beschuldigten
auch schlechter
werden als der Strafbefehl. Bis zur Urteilsverkündung kann der Einspruch
gegen den Straf-
befehl noch zurückgenommen werden, nach Beginn der Hauptverhandlung
nur mit Zu-
stimmung der Staatsanwaltschaft.
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