RECHT:     Strafrecht
       





Allem kann ich
widerstehen, nur der
Versuchung nicht.
Oscar Wilde  

   

Tätig in Strafangelegenheiten

Unsere kooperierenden Rechtsanwälte bieten ihre umfangreiche Erfahrung und ihr Spe-
zial-Know-How an, um strafrechtliche Ermittlungsverfahren durch Präventivberatung zu
vermeiden oder in Strafverfahren gemeinsam mit ihrem Mandanten strategische Lösun-
gen zu erarbeiten.

Ein Beispiel aus der Praxis: Sie haben einen Strafbefehl bekommen - und was nun?
Der Strafbefehl steht einem gerichtlichen Urteil gleich. Er kann ohne mündliche Hauptver-
handlung im schriftlichen Verfahren erlassen werden – allerdings nur bei Vergehen, nicht
n Fällen schwerer Kriminalität. Wer mit dem im Strafbefehl enthaltenen Tatvorwurf oder
der verhängten Strafe nicht einverstanden ist, kann Einspruch einlegen. Die Frist zur Einle-
gung des Einspruchs beträgt zwei Wochen nach Zustellung. Der Einspruch ist schriftlich
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht einzulegen, das den Strafbefehl er-
lassen hat. Wenn frist- und formgerecht Einspruch eingelegt wird, bestimmt das Gericht
einen Termin zur Hauptverhandlung. Dort hat der Beschuldigte Gelegenheit, seine Einwän-
de vorzubringen und sich gegen den Vorwurf zu verteidigen. Er kann dies allein tun oder
sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.

Achtung: Das Ergebnis der Hauptverhandlung kann für den Beschuldigten auch schlechter
werden als der Strafbefehl. Bis zur Urteilsverkündung kann der Einspruch gegen den Straf-
befehl noch zurückgenommen werden, nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zu-
stimmung der Staatsanwaltschaft.

 

KÖBER Steuerberatung

 




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