SERVICE:     Steuertipps
       




Am schwersten
auf der Welt
zu verstehen ist
die Einkommensteuer.
Albert Einstein  

   

Die heißesten Steuertipps

Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Gutes tun wollen, ist es wichtig, zu wissen,
welche Zuwendungen tatsächlich für beide Seiten finanziell von Vorteil sind:

Arbeitgeberdarlehen
Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind Zinsersparnisse aufgrund eines Darlehens
des Arbeitgebers, wenn der Wert der Zinsverbilligung (Differenz zwischen marktüblichem
Zins und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Zins) 44 Euro monatlich nicht übersteigt.
Achtung: Wird diese Grenze überschritten, ist die Zinsverbilligung steuerpflichtig!

Aufmerksamkeiten
Geschenke zu einem besonderen persönlichen Ereignis (z. B. Geburtstag) oder die Be-
köstigung durch den Arbeitgeber anlässlich eines außerordentlichen Arbeitseinsatzes
oder während einer betrieblichen Besprechung sind Aufmerksamkeiten, deren Wert
40 Euro pro Anlass nicht übersteigen darf, wenn sie als steuerbefreit gelten sollen.
Zuwendungen in Form von Geld sind generell – auch unterhalb dieser Grenze – steuer-
pflichtig.

Belegschaftsrabatte
Unentgeltliche oder verbilligte Waren oder Dienstleistungen für Arbeitnehmer, die auch
für den allgemeinen Markt produziert oder erbracht werden (z. B. Personalrabatte),
bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit – nach Abzug eines Bewertungsab-
schlags von 4% – ein Freibetrag von 1.080 Euro jährlich nicht überschritten wird.

Betriebliche Gesundheitsförderung
Geplant ist, bereits ab 2008 Maßnahmen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheits-
förderung (z. B. gesundheitsbewußte Ernährung, Stressbewältigung, Reduzierung arbeits-
bedingter körperlicher Belastungen) bis zur Höhe von 500 Euro jährlich von der Steuer-
und Sozialversicherungspflicht zu befreien.

Betriebsveranstaltungen
Je Arbeitnehmer dürfen die Kosten des Arbeitgebers (zb. für Speisen, Getränke, Tombola-
Gewinne, künstlerische Darbietungen) insgesamt 110 Euro in maximal zwei Betriebsveran-
staltungen jährlich nicht übersteigen, um als steuer-und sozialversicherungsbefreit zu gelten.
Darin enthalten müssen auch die Sachleistungen an teilnehmende Angehörige des Arbeit-
nehmers sein. Bei Überschreitung dieser Grenzen kommt eine Pauschalierung der
Lohnsteuer in Betracht.

Fahrtkostenzuschüsse
Pauschal mit 15% kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer auf Zuschüsse zu den Aufwendungen
des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Entfer-
nungspauschale (bis 0,30 Euro pro Entfernungskilometer; derzeit allerdings erst ab dem
21. Kilometer) übernehmen. Für den Arbeitnehmer entsteht dann keine Lohnsteuer und
Sozialversicherungspflicht, allerdings kommt auch kein Werbungskostenabzug in Betracht.

Incentives, VIP-Logen
Bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro pro Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber Sach-
zuwendungen an Arbeitnehmer z. B. in Form von Reisen oder Sachpreisen aufgrund eines
Verkaufs- bzw. Außendienstwettbewerbs (sog. Incentives) mit 30% pauschal versteuert wer-
den. Diese Zuwendung ist lohnsteuerfrei, jedoch sozialversicherungspflichtig. Entsprechendes
gilt für Einladungen des Arbeitnehmers in Sportstätten (z. B. VIP-Logen oder Business-Seats),
wobei hier der Wert der Eintrittskarte zugrunde gelegt wird und ggf. aus dem Gesamtpreis herausgerechnet werden muss.

Jobtickets
Wenn die Freigrenze von 44 Euro monatlich nicht überschritten wird, ist die unentgeltliche
Überlassung eines Jobtickets (Monatskarte) für öffentliche Verkehrsmittel beim Arbeitnehmer
steuer- und sozialversicherungsfrei.
Achtung: Selbst das geringfügige Überschreiten bedeutet eine Steuerpflicht, allerdings kann
mit 15% im Rahmen der Entfernungspauschale pauschal durch den Arbeitgeber versteuert
werden. Die Überlassung eines Jahrestickets ist im Zeitpunkt der Überlassung mit dem
vollen Wert zu versteuern.

Kindergartenzuschuss
Zuwendungen des Arbeitgebers zusätzlich zum normalen Arbeitslohn für die Betreuung
nicht schulpflichtiger Kinder in Kindertagesstätten oder bei Tagesmüttern sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei Barzuwendungen ist eine entsprechende Verwendung durch
den Arbeitnehmer nachzuweisen; eine sog. Gehaltsumwandlung ist nicht zulässig.

Mahlzeiten
Bei unentgeltlicher Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer auf Sachbezugswerte (für 2008:
z. B. 2,67 Euro je Mittagessen) zu 25% übernehmen. Der Arbeitnehmer ist dann diesbe-
züglich lohnsteuer- und sozialversicherungsbefreit.

PC-, Handy-Überlassung
Die durch den Arbeitnehmer unentgeltliche Nutzung betrieblicher Personalcomputer oder Telekommunikationsgeräte inklusive der vom Arbeitgeber getragenen laufenden Kosten
ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei – unabhängig vom Umfang oder Ort der privaten
Nutzung. Eine Schenkung oder verbilligte Übereignung eines PCs an Arbeitnehmer kann
durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden, Sozialversicherungbeiträge
sind nicht zu leisten.

Warengutscheine
Warengutscheine zur Einlösung bei einem Dritten (z. B. Tankgutschein) für Arbeitnehmer sind
dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Wert des Gutscheins (ggf. zusammen
mit vergleichbaren Sachbezügen) 44 Euro monatlich nicht übersteigt. Die Ware im Gutschein
muß dabei konkret nach Art und Menge bezeichnet werden, die Angabe eines Höchst- oder
Geldbetrags ist schädlich.

Zuschüsse
In Krankheits- oder Unglücksfällen können Zuschüsse und Unterstützungen an Arbeitnehmer
bis zur Höhe von 600 Euro jährlich, darüber hinaus nur in besonderen Notfällen steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Bei Unternehmen mit mehr als vier Mitarbeitern ist
dazu eine entsprechenden Betriebsvereinbarung nötig.



 

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