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Allgemeine Vertragsbedingungen
Köber Deutschland Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Gesellschaft)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die zwischen der Gesellschaft und dem Mandanten abgeschlossenen Steuerberatungsverträge (im Folgenden einfach: Vertrag).
(2) Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch für Verträge, die zukünftig zwischen der Gesellschaft und Mandant abgeschlossen werden, soweit darin nichts anderes vereinbart wird.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Vertragsbedingungen von Mandanten werden auch bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil und finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 2 Gegenstand der Dienstleistung
(1) Die Gesellschaft schuldet dem Mandanten in der im Steuerberatungsvertrag bezeichneten Angelegenheit und in dem dort bestimmten Umfang Vertretung und/oder steuerliche Beratung am Maßstab und auf der Grundlage des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Eine Vertretung und/oder Beratung am Maßstab und auf der Grundlage ausländischen Rechtes ist nicht geschuldet. Sollte ausländisches Recht für die vereinbarte Rechtssache Bedeutung erlangen, weist die Gesellschaft den Mandanten rechtzeitig darauf hin.
§ 3 Vergütung; Vorschuss; Rechnungen; Zahlung; Abtretung; Aufrechnung
(1) Die Vergütung der vereinbarten Dienstleistung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), sofern nicht eine abweichende Regelung getroffen wurde oder wird.
(2) Die Gesellschaft kann von dem Mandanten für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
(3) Die Gesellschaft hat neben dem vereinbarten Vergütungsanspruch Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Alle Vergütungsansprüche der Gesellschaft werden mit Stellung der Rechnung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar.
(5) Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, die Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Gesellschaft hiermit an diesen ab. Die Gesellschaft nimmt die Abtretung an.
(6) Bestehen offene Vergütungsansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Mandanten, so ist die Gesellschaft berechtigt, die Aufrechnung mit eingehenden Zahlungen aus demselben oder einem anderen zwischen der Gesellschaft und Mandant bestehenden Vertragsverhältnis zu erklären. Die Gesellschaft erteilt dem Mandanten darüber eine Rechnung, in der die aufgerechneten Beträge ausgewiesen sind.
§ 4 Datenerfassung; Datenspeicherung; Datenverarbeitung
Die Gesellschaft ist berechtigt, die ihm anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen des Vertragsverhältnisses und zur Erbringung der Beratungsdienstleistung mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Die Verarbeitung der Daten erfolgt nach Maßgabe der DSGVO (s. gesonderte Hinweise zur Datenverarbeitung).
§ 5 Verschwiegenheit; Verwahrung von Geld
(1) Die Gesellschaft ist zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Recht und Pflicht zur Verschwiegenheit bestehen nach Beendigung des Mandates fort.
(2) Gehen für den Mandanten Zahlungen ein, werden diese von der Gesellschaft treuhänderisch verwahrt. Die Gesellschaft zahlt diese – vorbehaltlich § 3 Abs. 6 – auf schriftliche Anforderung des Mandanten unverzüglich auf das vom Mandanten genannte Konto aus.
§ 6 Mitwirkung Dritter zur Mandatserfüllung
(1) Zur Ausführung des Mandates dürfen im erforderlichen Umfang Mitarbeiter der Kanzlei bzw. fachkundige Dritte (z. B. freie Mitarbeiter der Kanzlei) hinzugezogen werden.
(2) Zur Ausführung der erforderlichen Datenverarbeitungsvorgänge im Rahmen des Mandats ist die Gesellschaft berechtigt, datenverarbeitende Unternehmen hinzuzuziehen.
(3) Zur Aufrechterhaltung der internen Datenverarbeitung ist die Gesellschaft berechtigt, unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, die geeignet sind, einen unberechtigten Zugriff auf Mandantendaten und personenbezogene Daten zu verhindern, zur Installation, Wartung und Reparatur in der Kanzlei – auch externe – Servicetechniker hinzuzuziehen.
(4) Werden fachkundige Dritte (z. B. freie Mitarbeiter der Kanzlei), datenverarbeitende Unternehmen oder Servicetechniker hinzugezogen, wird sichergestellt, dass diese auf die berufsständischen Verschwiegenheitspflichten und das Datengeheimnis nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet bzw. unterworfen sind.
§ 7 Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Mandanten
(1) Der Mandant wird die Gesellschaft über alle zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung erforderlichen Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren. Der Mandant verpflichtet sich insbesondere, der Gesellschaft die zur vereinbarten Dienstleistung erforderlichen Unterlagen und Daten vollständig und in geordneter Form zu übermitteln.
(2) Nachfragen der Gesellschaft und insbesondere Aufforderungen der Gesellschaft zur Stellungnahme zu eingegangenen Schriftsätzen oder Schreiben wird der Mandant jeweils zeitnah bearbeiten und die Gesellschaft entsprechend informieren.
(3) Werden dem Mandanten von der Gesellschaft Schreiben oder Schriftsätze der Gesellschaft übermittelt, so ist der Mandant verpflichtet, diese sorgfältig zu prüfen, ob sie vollständig und wahrheitsgemäß sind. Sollten Änderungen oder Ergänzungen des Vortrags und insbesondere des Tatsachenvortrags erforderlich sein, wird der Mandant die Gesellschaft sogleich informieren.
(4) Während der Dauer des Vertrages wird der Mandant mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder anderen Verfahrensbeteiligten nur in Abstimmung mit der Gesellschaft Kontakt aufnehmen.
(5) Der Mandant wird die Gesellschaft über längere Abwesenheiten und Nichterreichbarkeit wegen Urlaubs, Geschäftsreisen, Krankenhausaufenthalt etc. rechtzeitig unterrichten und im Falle der Änderung von Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Fax-Nummer etc. die Gesellschaft rechtzeitig unter Angabe der neuen jeweiligen Daten informieren. Die Information soll in Textform erfolgen.
§ 8 Kommunikation per Telefax und E-Mail
(1) Die Mitteilung einer Telefaxverbindung durch den Mandanten beinhaltet die Zustimmung des Mandanten, dass (1.) von der Gesellschaft an diese Telefaxverbindung uneingeschränkt und ohne Ankündigung mandatsbezogene Informationen übermittelt
werden können, dass (2.) ausschließlich der Mandant oder von ihm beauftragte Personen Zugang zum Telefaxgerät haben und, dass (3.) die Eingänge über das Telefaxgerät vom Mandanten regelmäßig mindestens werktäglich überprüft werden.
(2) Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse durch den Mandanten beinhaltet die Zustimmung des Mandanten, dass (1.) ausschließlich der Mandant oder von ihm beauftragte Personen Zugang zum E-Mail-Eingang haben und dass (2.) die Eingänge über E-Mail vom Mandanten regelmäßig mindestens werktäglich überprüft werden. Die Gesellschaft weist dabei darauf hin, dass per E-Mail zugegangene Schriftstücke nach Eingang ausgedruckt und geordnet einer Papier-Akte hinzugefügt werden sollten, soweit der Mandant nicht anderweitige Aktenverwaltungssysteme nutzt und die per E-Mail eingegangenen Schriftstücke darin aufnimmt und ordnet.
(3) Der Mandant verpflichtet sich die Gesellschaft darauf hinweisen, falls sich betreffend die in § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 geregelten Modalitäten der Übermittlung von E-Mails oder Telefaxschriftstücken Veränderungen ergeben.
(4) Eine Verpflichtung der Gesellschaft zur Übersendung von Schriftstücken an den Mandanten per Telefax oder per E-Mail besteht
nicht.
§ 9 Beendigung des Vertragsverhältnisses
(1) Der Mandant kann – soweit nichts anderes vereinbart ist– den Vertrag jederzeit kündigen.
(2) Die Gesellschaft kann den Vertrag jederzeit ordentlich mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.
(3) Die Gesellschaft kann den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Als wichtige Gründe gelten zB:
- Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung
- Nichtzahlung von Vorschüssen trotz Mahnung
§ 10 Handakte der Gesellschaft – Aufbewahrung und Vernichtung
(1) Handakten der Gesellschaft, bis auf die Kostenakte und etwaige Titel, werden nach Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Mandates vernichtet.
(2) Die Verpflichtung der Gesellschaft zur Aufbewahrung der Handakte erlischt schon vor Beendigung des in § 10 Abs. 1 genannten Zeitraumes, wenn die Gesellschaft den Mandanten aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Mandant dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
§ 11 Haftung
(1) Die Haftung der Gesellschaft aus dem mit dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Vermögensschadens wird hiermit auf 1 Mio. Euro beschränkt.
(2) Sollte der Mandant der Auffassung sein, dass die in Abs. 1 genannten Versicherungssumme das Risiko nicht angemessen abdeckt, wird der Berater auf sein Verlangen eine Einzelobjektsversicherung abschließen, sofern sich der Mandant bereit erklärt, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
§ 12 Hinweise
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass sich die nach der StBVV zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, es sei denn es wurde eine Vergütungsvereinbarung getroffen.
§ 13 Schlussbestimmungen
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
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